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Was bedeutet Paragraph 14a des EnWG?

Seit 01.01.2024 gilt der Paragraph 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen. Der Zweck dieser neuen Gesetzgebung ist die Sicherstellung der Netzstabilität und die Vermeidung von Netzüberlastungen. Um dies zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Basis des Gesetzes eine Grundlage geschaffen, um die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen miteinzubeziehen und flexible Maßnahmen im Sinne der Netzentlastung festzulegen.

Für Betreiber:innen dieser Verbrauchseinrichtungen werden monetäre Anreize geschaffen. Während der Übergangsphase erfolgt dies in Form eines reduzierten Netzentgeltes, anschließend wird eine prozentuale Arbeitspreisermäßigung angewendet.

 

Welche Anlagen sind betroffen?

Unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden konkret private Wallboxen und Ladepunkte, Wärmepumpen, Kälteanlagen bzw. Klimageräte sowie Stromspeicher hinsichtlich ihrer Entnahme verstanden. Voraussetzung ist, dass sich die Anlagen im Niederspannungsbereich (Netzebene 6 oder 7) befinden und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt aufweisen. Damit ist der herkömmliche Hausanschluss von der Regelung ausgenommen.

Für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bedeutet die Regelung jedoch keine vollständige Abschaltung, sondern lediglich eine Drosselung des Energieverbrauchs. Eine Mindestwirkleistung von 4,2 kW muss stets gewährleistet sein.

Für Betreiber von Bestandsanlagen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber optional. Die Betreiber von Anlagen, deren technische Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 erfolgte, unterliegen hingegen einer Teilnahmeverpflichtung.

 

Welche Auswirkungen ergeben sich für Netzbetreiber?

Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen mit den Betreibern der betroffenen Anlagen abzuschließen und die technische Implementierung der netzorientierten Steuerung sicherzustellen. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob im Netzgebiet aktuell Überlastungssituationen festgestellt werden. Darüber hinaus müssen die Netzbetreiber die Stromnetze bedarfsgerecht und vorausschauend ausbauen, digitalisieren und präziser überwachen. Zur Vermeidung einer Gefährdung oder Störung ist eine geeignete und erforderliche Reduzierung der netzwirksamen Leistungsbezüge dabei nur für die Dauer der expliziten Überlastung nach der Netzzustandsermittlung im notwendigen Umfang zulässig. Zuvor konnten Betreiber den Anschluss einer Anlage mit Verweis auf eine mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen. Dies ist nach der Festlegung des §14a EnWG gemäß der Beschlusskammer 6, Ziffer 5 nicht mehr rechtmäßig.

 

Unsere kundenspezifischen Lösungen zur netzorientierten Steuerung

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Die Regelungen des neuen Paragraphen des Energiewirtschaftsgesetzes haben weitreichende Auswirkungen auf die bestehenden markt- und unternehmensinternen Prozesse, die sowohl direkt als auch indirekt betroffen sind. Individuell muss bewertet werden, wie die Integration der netzorientierten Steuerung gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Unternehmen implementiert werden kann. Durch die finanziellen Anreize ist auch die Abrechnung betroffen, weshalb neue Module erforderlich sind.

Dank unserer langjährigen SAP-Partnerschaft und fachlichen Expertise in der Energiewirtschaft berät und unterstützt bpc Sie bei der Umsetzung einer auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Lösung. Kommen Sie gerne auf uns zu!

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