Hinweise für Personalberatungen und Personaldienstleister
Das Wichtigste auf einen Blick
• Wir arbeiten nur mit Personalberatungen und Personaldienstleistern zusammen, die wir ausdrücklich beauftragt haben.
• Eine Beauftragung muss vor der Übermittlung eines Kandidatenprofils in Textform durch eine autorisierte Stelle unseres HR-Teams für die konkrete Position erfolgt sein.
• Stellenanzeigen sind keine Aufforderung zur unaufgeforderten Kandidatenvorstellung und begründen keinen Vermittlungsauftrag.
• Unaufgefordert übermittelte Profile, Lebensläufe oder sonstige Kandidateninformationen lösen keinen Vergütungs-, Provisions- oder Aufwendungsersatzanspruch aus.
• Der Eingang oder die Kenntnisnahme von Kandidateninformationen stellt keine Zustimmung zu Ihren Geschäfts-, Vermittlungs- oder Provisionsbedingungen dar.
• Eine unaufgeforderte Übermittlung begründet keine Exklusivität und keine sogenannte „Candidate Ownership“.
• Für bereits bekannte, bereits kontaktierte oder bereits bei uns beworbene Kandidatinnen und Kandidaten besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.
Kandidatenprofile bitte nur nach Beauftragung
Bitte übermitteln Sie uns Kandidatenprofile, Lebensläufe, LinkedIn-/Xing-Profile oder sonstige personenbezogene Informationen nur, wenn Sie zuvor in Textform durch eine autorisierte Stelle unseres HR-Teams beauftragt wurden.
Die Veröffentlichung einer Stellenanzeige ist keine Aufforderung an Personalberatungen oder Personaldienstleister, Vermittlungs-, Nachweis- oder sonstige Recruiting-Leistungen zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn in der Stellenanzeige Kontaktdaten von Mitarbeitenden genannt sind.
Wann besteht ein Vermittlungsauftrag?
Ein Vergütungsanspruch kann nur entstehen, wenn vor der Übermittlung eines Kandidatenprofils eine ausdrückliche Beauftragung für die konkrete Position durch unser HR-Team erfolgt ist und die für diesen Auftrag vereinbarten Konditionen eingehalten werden.
Eine Kontaktaufnahme oder Abstimmung mit anderen Mitarbeitenden unseres Unternehmens ersetzt diese Beauftragung nicht.
Unaufgefordert übermittelte Profile
Unaufgefordert übermittelte Kandidateninformationen gelten nicht als von uns beauftragte oder akzeptierte Kandidatenvorstellung.
Der Eingang, die Speicherung, Weiterleitung oder Kenntnisnahme solcher Informationen begründet insbesondere
keinen Vermittlungsauftrag,
keinen Vergütungs-, Provisions- oder Aufwendungsersatzanspruch,
keine Zustimmung zu AGB, Vermittlungs- oder Provisionsbedingungen des Absenders und
keine Exklusivität oder sogenannte „Candidate Ownership“.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen an unser HR-Team, eine allgemeine Unternehmensadresse oder direkt an Mitarbeitende übermittelt werden.
Vergütung, Exklusivität und Candidate Ownership
Ein Vergütungsanspruch besteht nicht allein deshalb, weil eine Personalberatung uns Informationen über eine Person übermittelt. Dies gilt auch für Kandidat:innen, die uns bereits bekannt sind, sich bereits bei uns beworben haben, in unseren Recruiting-Systemen erfasst sind oder die wir unabhängig identifiziert oder kontaktiert haben, beispielsweise über LinkedIn, Xing, Talent Pools, Empfehlungen, Direktansprache oder andere Recruiting-Kanäle.
Die unaufgeforderte Übermittlung von Kandidateninformationen begründet weder Exklusivität noch „Candidate Ownership“. Eine spätere Bewerbung, Kontaktaufnahme oder Einstellung einer unaufgefordert vorgestellten Person begründet daher allein aufgrund der vorherigen Übermittlung keinen Vergütungs- oder Provisionsanspruch.
Soweit mit einer beauftragten Personalberatung abweichende Regelungen vertraglich vereinbart wurden, gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.